Auch volljährige Kinder haben gegen ihre Eltern einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildung für einen Beruf bzw. Anspruch auf die Finanzierung einer Berufsausbildung, die der Begabung, den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes am besten entspricht. Gemeint ist damit grundsätzlich eine erste Ausbildung, so dass weitere Ausbildungen nur ausnahmsweise mitfinanziert werden müssen.
Das unterhaltsberechtigte Kind ist seinerseits verpflichtet, seine Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu durchlaufen. Darüber hinaus muss es die Eltern über den Ausbildungsverlauf auf Verlangen informieren (z.B. welche Veranstaltungen besucht und welche Fachprüfungen abgelegt wurden).
Bis zum Abschluss der allgemeinen Schulausbildung besteht ausnahmslos ein Unterhaltsanspruch. Nach Beendigung der Schule besteht dieser nur noch für einen angemessenen Erholungszeitraum und einen anschließenden Übergangszeitraum.
Nimmt sich das Kind längere Auszeiten, u.a. zum Zwecke der Orientierung, muss es in dieser Zeit für sich selbst sorgen. Allerdings erstreckt sich die Unterhaltsverpflichtung der Eltern auch auf die Zeit des Freiwilligen Sozialen Jahres und auch wenn dieses nicht Voraussetzung für die weitere Berufsausbildung ist.
Erkennt das studierende Kind, dass ihm die Studienrichtung doch nicht zusagt, muss es in angemessener Zeit die Entscheidung für einen Abbruch treffen.
Die Unterhaltspflicht endet mit dem Regelabschluss. Bei Bachelor-/Masterstudiengängen ist dies der Masterabschluss, wenn mit dem Aufbaustudium in zeitlichem Zusammenhang nach dem Bachelorstudium begonnen wurde. Ansonsten gilt, dass auch ein Bachelorabschluss bereits zur Aufnahme einer Berufstätigkeit befähigt.
Für die Zeit der Promotion sind die Eltern nicht unterhaltsverpflichtet.
Leichte Verzögerungen der Ausbildung sind zu tolerieren, sodass nicht immer zwingend die Zahlungspflicht mit Ablauf der Regelstudienzeit endet.
Anpassung eines im Ehevertrag oder gerichtlichen Vergleich festgelegten Unterhalts
Der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehepartners ergibt sich häufig aus einem Ehevertrag, der im Zuge der Trennung oder Scheidung abgeschlossen worden war. Solange dieser sog. Unterhaltstitel nicht abgeändert wird, hat er mit dem ursprünglichen Inhalt Bestand.
Viele solcher teils jahrzehntealter Unterhaltsvereinbarungen befinden sich derzeit in gerichtlichen Auseinandersetzungen über eine evtl. Abänderung. Meist begehrt der zum Unterhalt Verpflichtete aufgrund der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform eine Beendigung oder jedenfalls Reduzierung seiner Zahlungspflicht.
Mit dieser Gesetzesreform hatte der Gesetzgeber eine Zweckänderung des nachehelichen Unterhalts vollzogen: Während früher der nacheheliche Unterhalt als „Lebensstandardgarantie“ ausgestaltet war, besteht der Zweck nunmehr im Wesentlichen darin, ehebedingte Nachteile auszugleichen.
Sind solche ehebedingten Nachteile nach der Scheidung nicht mehr gegeben, kann durch die Einführung des § 1578 b BGB der Unterhalt herabgesetzt oder zeitlich befristet werden. Solche Nachteile können beispielsweise in der Aufgabe der Berufstätigkeit oder der Berufsausbildung für die Kinderbetreuung oder die Haushaltsführung liegen.
Im Ergebnis können daher auch langjährige Vereinbarungen dem neuen Recht angepasst werden und sogar den Unterhaltsanspruch entfallen lassen.
Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart und hat sich die Rechtslage danach geändert (neue Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (Urteil vom 18.02.2015 – XII ZR 80/13).
Haben die Parteien allerdings in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart und gleichzeitig auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderung der Rechtslage berufen (Beschluss vom 11.02.2015 – XII ZB 66/14).
Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern
Eltern, die getrennt von ihren Kindern leben, haben in jeder ihnen möglichen zumutbaren Art und Weise für die Sicherstellung des Kindesunterhalts zu sorgen.
Sie können sich nicht damit entschuldigen, dass sie erwerbslos sind. In dem Fall haben sie sich jedenfalls um eine neue Erwerbstätigkeit zu bemühen und notfalls das Gericht davon zu überzeugen, dass sie trotz intensiver Suche keine Arbeitsstelle finden. Dabei sind mindestens ca. 20 -30 gezielte Bewerbungen pro Monat über einen längeren Zeitraum hinweg erforderlich, wobei die Bewerbungsbemühungen zeitlich dem Umfang einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gleichkommen müssen. Der arbeitssuchende Elternteil sollte seine Bemühungen zum Nachweis dokumentieren.
Fehlen derartige Bemühungen jedoch, wird das Gericht ein fiktives Einkommen schätzen. Ein gesunder arbeitsfähiger Vater mittleren Alters ohne formelle Berufsqualifikation könnte etwa als Bauhelfer arbeiten. Es geht dann nicht um die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Mannes, sondern darum, welches Einkommen er erzielen könnte. Bei der Bemessung der Höhe des geschätzten Einkommens kann sich das Gericht an tariflichen Vergütungen orientieren, als unterste Grenze de eingeführten Mindestlohn von 8,50 EUR/Stunde zugrundelegen.
Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit entfällt nicht schon wegen der Betreuung eines weiteren Kindes, denn insoweit hat der Elternteil alle Fremdbetreuungsmöglichkeiten zu nutzen.