Rechtsanwältin Monika Waldenmaier in Rheinbach - Fachanwältin für Familienrecht & Arbeitsrecht

Der Elternunterhalt

§1601 BGB regelt die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie und ist somit Anspruchsgrundlage für den Elternunterhalt.

Eltern haben immer dann einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder, wenn sie bedürftig sind. Diese Problematik stellt sich in den allermeisten Fällen erst dann, wenn sie nicht imstande sind, die Kosten für ihre Heimunterbringung zu zahlen.

Soweit Vermögen vorhanden ist, ist dieses zunächst einmal bis zu einem sog. Notgroschen von derzeit ca. 2.600,00 EUR einzusetzen. Ist das Vermögen aufgebraucht und reicht auch das Einkommen nicht aus, muss Sozialhilfe beantragt werden. Das Sozialamt prüft dann zunächst die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Elternteils und fordert anschließend die Kinder zur Auskunftserteilung über deren finanziellen Verhältnisse auf.
Dabei gilt aber, dass ein Kind nur dann zahlen muss, wenn es bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen in der Lage ist, ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts zu zahlen. Ob ein Kind leistungsfähig ist, richtet sich nach seinem eigenen Einkommen und seinem Vermögen.

Beispiel:
Der Vater von M. wird in ein Heim umziehen müssen. Die monatlichen Kosten werden sich auf wenigstens 3.000,00 EUR belaufen. Die Rente des Vaters liegt bei knapp 1.000,00 EUR, von der Pflegeversicherung erhält er weitere 1.000,00 EUR. Es fehlen somit monatlich rund 1.000,00 EUR. M. macht sich Gedanken, ob bzw. wie viel Unterhalt er für seinen Vater zahlen müsste und wie er sich gegenüber dem Sozialamt verhalten muss.

M. ist verheiratet und verdient netto etwa 4.500,00 EUR, mit dem Gehalt seiner Frau von 1.500,00 EUR verfügt man über ein monatliches Einkommen von 6.000,00 EUR. Die Eheleute haben einen inzwischen volljährigen Sohn und leben in einem eigenen schuldenfreien Haus. Der auswärts studierende Sohn kostet sie monatlich 1.000,00 EUR.
Will M. nun wissen, ob er Unterhalt für seinen Vater zahlen müsste, ist allein sein Einkommen entscheidend, dasjenige seiner Frau spielt nur eine Nebenrolle. Denn eine gesetzliche Unterhaltspflicht von Schwiegerkindern gegenüber ihren Schwiegereltern besteht nicht. Das Einkommen des Schwiegerkindes spielt allerdings eine Rolle beim sog. Familienunterhalt, und zwar dann, wenn der Selbstbehalt zu errechnen ist.

Von seinem Nettoeinkommen von 4.500,00 EUR darf sich M. zunächst den Unterhalt für seinen Sohn abziehen, da Kindesunterhalt Vorrang vor dem Elternunterhalt hat.
Hinzugerechnet würde dann aber ein sog. Wohnvorteil, da M. und F. in einem abbezahlten Einfamilienhaus wohnen. Dann sind wiederum Freibeträge abziehbar, so dass M. aufgrund des Familieneinkommens etwa 300,00 EUR Unterhalt für seinen Vater zahlen müsste.

Allerdings spielt neben dem Einkommen auch das Vermögen von M. eine Rolle. Er hat im Laufe der Jahre ca. 150.000,00 EUR angespart und zahlt auf eine Lebensversicherung ein, die bei Renteneintritt weitere 100.000,00 EUR bringen soll.
Hierzu gilt, dass M. ein Altersvorsorgevermögen als Schonvermögen verbleiben muss. Dieser Freibetrag wird nach dem Bruttoeinkommen und der Dauer der Berufstätigkeit errechnet, so dass für M. ein Freibetrag von 200.000,00 EUR gilt.
Von seinem Sparvermögen wird ihm selbst nur die Hälfte zugerechnet, die andere Hälfte seiner Frau, somit 75.000,00 EUR. Der Zeitwert der Lebensversicherung beläuft sich auf erst 70.000,00 EUR, sodass M. mit den zusammengerechneten 145.000,00 EUR die Freibetragsgrenze nicht erreicht. Sein Vermögen bleibt daher unangetastet. Das schuldenfreie Haus bleibt als Vermögenswert unberücksichtigt, weil M. es mit seiner Familie selbst bewohnt.

Im Ergebnis bliebe es bei einem monatlichen Unterhalt von etwa 300,00 EUR für seinen Vater. Der Rest auf die Differenz, mithin 700,00 EUR, würde vom Sozialamt beigesteuert.

Damit es dazu kommt, muss der Vater beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten stellen. Ist er dazu gesundheitlich nicht mehr in der Lage, stellt sich das nächste Problem, wer diesen Antrag stellen soll und wie alle künftigen notwendigen Erklärungen abgegeben werden können.
In solchen Fällen müsste für den Elternteil eine Betreuung beim Amtsgericht beantragt werden. Die Rolle des Betreuers kann selbstverständlich von einem Kind übernommen werden, aber verbunden ist dies stets mit formalen Hürden und Rechenschaftslegungen gegenüber dem Gericht. Vermeiden lässt sich dies mit einer Vorsorgevollmacht, wenn sie rechtzeitig bei noch guter Verfassung des Elternteils für ein Kind ausgestellt wird.

(Monika Waldenmaier, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht)