Ab dem 17. Juli 2023 begrüße ich Sie gerne in den neuen Räumlichkeiten meiner Kanzlei in der Meckenheimer Straße 3-9 in Rheinbach, nur einen Kilometer entfernt vom alten Standort in der historischen Innenstadt. Sie können ab sofort bequem und direkt am Haus parken – die Zufahrt zu den Hausparkplätzen ist direkt neben der örtlichen Aldi-Filiale.
Neue Düsseldorfer Tabelle 2023
Ab Januar 2023 wird sich neben dem Kindergeld (250 statt 219 €) auch der Kindesunterhalt erhöhen.
So wird der sog. Mindestunterhalt um monatlich 40 € – 55 € ansteigen.
Ein studierendes Kind mit eigenem Haushalt wird künftig 930 € monatlich (statt 860 €) verlangen können. Darin sind 410 € Warmmiete enthalten.
Auch die Selbstbehalte werden erhöht. So müssen dem erwerbstätigen Unterhaltsschuldner künftig 1.370 € (statt bisher 1.160 €) verbleiben.
Die neue Düsseldorfer Tabelle für 2023 finden Sie auf der Unterseite „Praxishilfen“.
Änderungen für Teilzeit- und befristete Arbeitsverhältnisse ab August 2022
In befristeten Arbeitsverhältnissen darf die Probezeit nicht mehr pauschal sechs Monate betragen, sondern muss im Verhältnis zur Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
Arbeitgeber werden generell dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer über Arbeitsplätze zu informieren, die im Unternehmen besetzt werden sollen. Ein Arbeitnehmer, der um Entfristung seines befristeten Arbeitsvertrags oder um die Veränderung der Lage oder Dauer der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit bittet, muss vom Arbeitgeber eine Antwort in Textform erhalten. Dies gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und der Arbeitnehmer die Anfrage in Textform gestellt hat.
Textform bedeutet: in einem lesbaren Format auf einem dauerhaften Datenträger – also z.B. per E-Mail. Der Arbeitgeber hat für die Beantwortung entsprechender Anfragen ab Zugang einen Monat Zeit
Besteht die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat („Arbeit auf Abruf“), sind neuerdings sog. Referenztage und Referenzstunden festzulegen. Der Arbeitgeber muss bestimmte Tage und Zeitfenster festlegen, innerhalb derer auf Aufforderung des Arbeitgebers Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer Arbeitseinsätze zumindest
vier Tage vorher mitteilen, sonst besteht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung.
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