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1. September 2022 von Monika Waldenmaier

Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet

Bilder dürften grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten in einem öffentlichen Raum verbreitet werden (§ 22 KunstUrhG). Hierzu zählt auch das Einstellen von Fotos auf einer
Internetseite, das Veröffentlichen in Printmedien, Suchmaschinen, sozialen Netzwerken u.ä.
Ist der Abgebildete noch minderjährig, müssen zusätzlich noch seine gesetzlichen Vertreter einwilligen, im Regelfall die sorgeberechtigten Eltern. Ist dies aber unterblieben, z.B. bei
eigenmächtigem Hochladen eines Fotos, entweder durch einen Elternteil selbst oder aber durch dritte Personen, ist das Recht des Kindes am eigenen Bild in Verbindung mit dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt.

Leben die Eltern des Kindes getrennt, ist zu beachten, dass ein Elternteil nicht allein gegen die unerwünschte Veröffentlichung vorgehen darf. Denn im konkreten Fall handelt es sich um eine Angelegenheit des Kindes von erheblicher Bedeutung, die nur im gegenseitigen Einvernehmen der Eltern entschieden werden kann. Mithin müssen entweder beide Elternteile gemeinsam tätig werden oder aber ein Elternteil muss sich zunächst vom Familiengericht die Alleinentscheidungsbefugnis übertragen lassen.

Es entspricht dem Kindeswohl am besten, die Entscheidung über das
rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos
demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für eine
Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet (vgl. OLG Düsseldorf,
Beschl.v. 20.07.2021, 1 UF 74/21).

Kategorie: Allgemein Stichworte: Eltern, Familienrecht, Fotos, Internet, Smartphone

28. Mai 2017 von Monika Waldenmaier

Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung ihres Kindes

Besteht zwischen sorgeberechtigten getrenntlebenden Eltern Uneinigkeit über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen für ihr Kind, ist dem Impfschutz ein höheres Gewicht beizumessen als den Bedenken vor Impfrisiken.

Der Vater wollte bei seinem Kind die altersentsprechenden Schutzimpfungen, die durch die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlen werden, durchführen lassen. Die Mutter verweigerte ihre Zustimmung wegen des Risikos von Impfschäden, das schwerer wiege als das allgemeine Infektionsrisiko.

Dem Antrag des Vaters, ihm das alleinige Entscheidungsrecht über die Durchführung von  Impfungen zu übertragen, wurde daraufhin stattgegeben, jedenfalls hinsichtlich von Schutzimpfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln. Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.  Der Vater dürfe zulässigerweise den Impfempfehlungen der STIKO folgen, die bereits als medizinischer Standard anerkannt seien, gerade weil auch keine einzelfallbezogenen Umstände vorlagen, etwa bei dem Kind bestehende besondere Impfrisiken.

BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – XII ZB 157/16

Kategorie: Aktuelle Urteile im Familienrecht Stichworte: Eltern, Impfung, Schutzimpfung

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