Wird ein gemeinsames Kind in nahezu gleichem Umfang von beiden Elternteilen betreut, stellt sich häufig die Frage, wer den Unterhalt in welcher Höhe aufzubringen hat.
Im Regelfall hat der Elternteil, der das Kind nicht betreut, die alleinige Barunterhaltspflicht, d.h. er muss den Unterhaltsbetrag alleine zahlen. Beim Wechselmodell aber sind beide Elternteile für den Barunterhalt des oder der Kinder verantwortlich.
Der Bedarf des Kindes errechnet sich dann nach den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften der Eltern unter Heranziehung der Düsseldorfer Tabelle. Sofern sich durch den häufigeren Wechsel der Haushalte Mehrkosten ergeben (Fahrtkosten, höhere Unterkunftskosten), sind auch diese unter den Eltern aufzuteilen und von jedem der beiden anteilig nach den jeweiligen Einkommensquoten zu leisten.
Beim Kindergeld müssen sich die Eltern verständigen, an wen von beiden das Kindergeld von der Kindergeldkasse ausbezahlt wird und auf welchem Wege der andere daraus Nutzen zieht.
Der BGH hat hierzu aktuell entschieden (Beschluss vom 20.4.2016, Az. XII ZB 45/15), dass das Kindergeld zunächst geteilt wird. Von den 190,00 EUR sollen demnach 95,00 EUR zunächst dem Betreuungsunterhalt zugerechnet werden, so dass jeder Elternteil von diesen 95,00 EUR die Hälfte bzw. 47,50 EUR erhält.
Die restlichen 95,00 EUR werden sodann abhängig von den Einkommensverhältnissen behandelt und eingerechnet.