Es gehört zu meinen Prinzipien, Honorarfragen transparent und offen mit meinen Mandanten zu besprechen. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten der Honorierung anwaltlicher Leistungen:
- Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Zeithonorar
- Pauschalhonorar
Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Alle in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte sind an die geltenden Gesetze, insbesondere zum Gebühren- und Kostenrecht, gebunden. So darf ein Anwalt für ein gerichtliches Verfahren keine geringeren Gebühren als im RVG vorgesehen verlangen. Andererseits darf er von den gesetzlichen Gebühren nach oben hin nur dann abweichen, wenn er dies mit dem Mandanten zuvor schriftlich vereinbart hat.
Zeithonorar und Pauschalhonorar
Nur in besonderen Fällen vereinbare ich mit Ihnen ein Zeit- oder Pauschalhonorar, soweit diese Abrechnung sachlich und nach der Art der Angelegenheit angemessen ist (Mehr- oder Minderaufwand) und keine Abrechnung nach einer Gebührenordnung vorgeschrieben ist.
Nach dem vorstehenden gilt aber auch hier die Maßgabe, dass im Rahmen einer Prozessführung die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden dürfen.
Erfolgshonorar
Im Einzelfall kann ein vom Erfolg abhängiges Honorar vereinbart werden, z.B. bei besonders schwierigen Rechtsfällen oder bei erheblichem Prozessrisiko.
Rechtsschutzversicherungen
Ich kann ausnahmslos mit allen Rechtsschutzversicherungen abrechnen, sofern diese in der jeweiligen Angelegenheit Kostendeckung erteilen. Die Deckungsanfrage übernehme ich selbstverständlich für Sie.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Verfügen Sie über kein oder ein nur geringes Einkommen und haben kein oder kaum Vermögen, so können Sie u.U. die vom Gesetzgeber als Sozialleistung gewährte Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.
Die Beratungshilfe ermöglicht Ihnen eine außergerichtliche Beratung durch eine Rechtsanwalt Ihrer Wahl, dessen Gebühren Sie – mit Ausnahme eines Selbstbehaltes von 15,00 Euro – nicht tragen müssen. Allerdings haben Sie dem Anwalt vor bzw. im ersten Beratungsgespräch einen Beratungshilfeschein vorzulegen, den Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht erhalten.
Prozeßkostenhilfe (in Familiensachen: Verfahrenskostenhilfe) kommt für ein gerichtliches Verfahren in Betracht. Diese muss schriftlich bei Gericht mittels eines amtlichen Vordrucks beantragt werden und wird nur gewährt, wenn neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen Ihr Begehren hinreichende Erfolgsaussichten hat. Bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe, müssen Sie die Gerichtskosten und die Kosten Ihres Anwalts nicht zahlen. Verlieren Sie allerdings den Rechtsstreit, haben Sie die Kosten eines gegnerischen Rechtsanwalts zu zahlen.
Sie können den für den Antrag erforderlichen Vordruck
über den Link abrufen und ausdrucken.
Sobald mir diese Erklärung von Ihnen vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit allen erforderlichen Belegen zugegangen ist, kann ich den Antrag bei Gericht für Sie stellen.