Rechtsanwältin Monika Waldenmaier in Rheinbach - Fachanwältin für Familienrecht & Arbeitsrecht

Der Ausbildungsunterhalt für erwachsene Kinder

Auch volljährige Kinder haben gegen ihre Eltern einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildung für einen Beruf bzw. Anspruch auf die Finanzierung einer Berufsausbildung, die der Begabung, den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes am besten entspricht. Gemeint ist damit grundsätzlich eine erste Ausbildung, so dass weitere Ausbildungen nur ausnahmsweise mitfinanziert werden müssen.
Das unterhaltsberechtigte Kind ist seinerseits verpflichtet, seine Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu durchlaufen. Darüber hinaus muss es die Eltern über den Ausbildungsverlauf auf Verlangen informieren (z.B. welche Veranstaltungen besucht und welche Fachprüfungen abgelegt wurden).
Bis zum Abschluss der allgemeinen Schulausbildung besteht ausnahmslos ein Unterhaltsanspruch. Nach Beendigung der Schule besteht dieser nur noch für einen angemessenen Erholungszeitraum und einen anschließenden Übergangszeitraum.
Nimmt sich das Kind längere Auszeiten, u.a. zum Zwecke der Orientierung, muss es in dieser Zeit für sich selbst sorgen. Allerdings erstreckt sich die Unterhaltsverpflichtung der Eltern auch auf die Zeit des Freiwilligen Sozialen Jahres und auch wenn dieses nicht Voraussetzung für die weitere Berufsausbildung ist.
Erkennt das studierende Kind, dass ihm die Studienrichtung doch nicht zusagt, muss es in angemessener Zeit die Entscheidung für einen Abbruch treffen.
Die Unterhaltspflicht endet mit dem Regelabschluss. Bei Bachelor-/Masterstudiengängen ist dies der Masterabschluss, wenn mit dem Aufbaustudium in zeitlichem Zusammenhang nach dem Bachelorstudium begonnen wurde. Ansonsten gilt, dass auch ein Bachelorabschluss bereits zur Aufnahme einer Berufstätigkeit befähigt.
Für die Zeit der Promotion sind die Eltern nicht unterhaltsverpflichtet.
Leichte Verzögerungen der Ausbildung sind zu tolerieren, sodass nicht immer zwingend die Zahlungspflicht mit Ablauf der Regelstudienzeit endet.