Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Darüber hinaus kann auch ein Zwischenzeugnis während der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses verlangt werden. Der Arbeitnehmer hat die Wahl zwischen einem einfachen oder qualifizierten Zeugnis.
In einem einfachen Zeugnis sind nur Angaben über die Personalien, die Art der Beschäftigung und die Dauer der Betriebszugehörigkeit enthalten. Ein qualifiziertes Zeugnis enthält zusätzlich auch Angaben über Führung und Leistung. Das Zeugnis muss sowohl sachlich als auch wohlwollend verfasst sein und die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses umfassen.
Fühlt sich ein Arbeitnehmer für zu schlecht beurteilt, kann er hiergegen vorgehen. Schließlich ist er nur verpflichtet, eine Arbeitsleistung von “mittlerer Art und Güte” bzw. von durchschnittlicher Qualität zu erbringen. Weil sich eine unterdurchschnittliche Bewertung regelmäßig negativ auf sein weiteres berufliches Fortkommen auswirken wird, muss der Arbeitgeber in einer gerichtlichen Auseinandersetzung darlegen und beweisen, dass die Leistungen schlechter als der Durchschnitt waren. Auf der anderen Seite obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast, wenn er meint, dass ihm eine überdurchschnittliche Bewertung zusteht.
Der Arbeitnehmer kann bei unrichtigem oder nicht wohlwollendem Inhalt ein neues Zeugnis verlangen und ggf. auf Erteilung eines korrekten Zeugnisses vor dem Arbeitsgericht klagen. Stellt der Arbeitgeber ein unrichtiges Zeugnis aus, kann er sich dem Arbeitnehmer oder einem zukünftigen Arbeitgeber gegenüber schadensersatzpflichtig machen.