Die Karlsruher Richter haben mit der Entscheidung vom 24.2.2015 (Az. 1 BvR 472/14) die Grundrechte der Mütter sog. Kuckuckskinder auf Schutz ihrer Intimsphäre gestärkt.
Sie müssen den Scheinvätern keine Auskunft darüber geben, wer als Erzeuger ihres Kindes in Frage kommt. Die Verfassungsrichter kommen zu dem schlichten Schluss, dass das Gesetz dafür keine Grundlage bietet.
Dementsprechend haben Scheinväter gegen den Willen der Mutter derzeit keine Chance, den tatsächlichen Vater in Regress zu nehmen – für unter Umständen jahrelang gezahlte Unterhaltsleistungen.
Selbst in neueren Entscheidungen hatte der BGH anders geurteilt und einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet (BGH, Urteil v. 09.11.2011 – XII ZR 136/09).
BVerfG, Beschl. v. 24.02.2015, Az. 1 BvR 472/14