Die elterliche Sorge umfasst das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl des Kindes und sein Vermögen zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten.
In der Regel wird die elterliche Sorge von den Eltern gemeinsam ausgeübt. Aber auch nach einer Trennung und Scheidung geht das Gesetz davon aus, dass beide Elternteile grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht behalten. Da das Kind nach einer Trennung entweder bei der Mutter oder bei dem Vater lebt, wird für die Ausübung der gemeinsamen elterliche Sorge in der Praxis danach unterschieden, ob Angelegenheiten des täglichen Lebens oder Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind zu regeln sind.
Bezüglich der Angelegenheiten des täglichen Lebens kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Entscheidungen selbständig so treffen, wie er es für das Wohl des Kindes am besten hält. Über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können die Eltern hingegen nur gemeinsam entscheiden, dies sind z.B. Entscheidungen über die Art der Schule, Ausbildungs- und Berufswahl, planbare gesundheitliche Behandlungsmaßnahmen, Vermögensverwaltung, Aufenthaltsbestimmung, Wohnsitzwechsel.
Die Übertragung des Sorgerechts nur auf ein Elternteil erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts. Eine solche Entscheidung beurteilt sich in erster Linie danach, ob die alleinige elterliche Sorge dem Wohl des Kindes am besten gerecht wird und ob die alleinige elterliche Sorge gerade dieses Elternteils die beste Lösung ist. Kriterien des Gerichts sind hierbei, wie sich Vater oder Mutter zur Erziehung und Betreuung eignen, ob Stabilität und Kontinuität in den Erziehungsverhältnissen bestehen, wie die Bindung des Kindes zu dem Elternteil, den Geschwistern oder sonstigen Bezugspersonen ist und schließlich der Kindeswille.
Seit dem 01.07.1998 können Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft das Sorgerecht für gemeinsame Kinder auch gemeinsam ausüben. Erforderlich ist hierfür eine Erklärung beider Elternteile, entweder vor einem Notar oder dem Jugendamt. Ändern sich die Umstände kann jeder Elternteil später beantragen, dass ihm das alleinige Sorgerecht übertragen wird. Können sich die Eltern nicht über eine gemeinsame Sorgrechtserklärung einigen, verbleibt das Sorgerecht bei der Mutter.