Eine Ehe kann durch eine Scheidung beendet oder auch aufgehoben werden. Letzteres ist aber nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei einer sog. Scheinehe, möglich.
I. Trennung / Trennungszeit / Trennungszeitpunkt
Trennung steht für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Diese und die Prognose, dass die Lebensgemeinschaft nicht wieder hergestellt wird, sind Voraussetzungen für die Ehescheidung.
Die Trennung erfolgt regelmäßig durch den Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung oder durch räumliche Trennung innerhalb der Wohnung. Im Fall der Trennung innerhalb der Wohnung sollten die Ehegatten die Wohnung aufteilen, und festlegen, welche Räume die Ehefrau und der Ehemann zur alleinigen Nutzung erhalten. Küche, Bad, Waschmaschine etc. können auch gemeinsam, nicht jedoch zeitgleich genutzt werden. Wechselseitige Leistungen, wie Kochen, Putzen und Waschen haben zu unterbleiben.
Können sich die Eheleute nicht über den Auszug oder das Getrenntleben innerhalb der Wohnung einigen, ist auch die Zuweisung der ehelichen Wohnung an einen Ehegatten durch das Gericht möglich.
Die Trennung legt zugleich den Trennungszeitpunkt fest. Dieser ist für die Prognose, ob mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechnen ist, entscheidend. Der Trennungszeitpunkt ist im Ehescheidungsverfahren dem Gericht mitzuteilen und wird bei übereinstimmenden Erklärungen regelmäßig nicht überprüft.
Das Gesetz unterscheidet folgende Möglichkeiten der
II. Ehescheidung
und stellt zugleich unterschiedliche Anforderungen:
1. Scheidung nach weniger als einem Jahr Trennungszeit
Bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr kann die Ehescheidung nur erfolgen, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten, aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten, eine unzumutbare Härte darstellt. Solche Härten können vorliegen bei einer Misshandlung in der Ehe, bei sexueller Erniedrigung durch den anderen Ehegatten, wenn die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist, der andere Ehegatte Alkoholiker ist oder wenn der andere Ehegatte bereits in einer neuen festen Partnerschaft lebt. Entscheidend hierbei ist, ob diese Gründe von dem jeweiligen Familiengericht anerkannt werden.
2. Einverständliche Ehescheidung nach einem Jahr Trennungszeit
Leben die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt, wird vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte der Scheidung zustimmt.
Verlangt wird darüber hinaus, dass sich die Eheleute auch im Fall einer einverständlichen Scheidung über die Punkte Ehegattenunterhalt, Verteilung von Hausrat/Ehewohnung und über Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt (sofern gemeinsame Kinder vorhanden sind) geeinigt haben.
3. Nicht einverständliche Ehescheidung nach einer Trennungszeit von weniger als drei Jahren
Ist der andere Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden und leben die Ehegatten noch nicht drei Jahre getrennt, so muss das Scheitern der Ehe bewiesen werden. Hierfür sind dem Familiengericht die Scheidungsgründe mitzuteilen, gegebenenfalls sind sogar Zeugen zu hören.
4. Scheidung nach mehr als drei Jahren Trennungszeit
Nach einer Trennungszeit von mehr als drei Jahren wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Weitere Beweise bedarf es hier nicht. Dem Gericht ist nur mitzuteilen, dass die Ehegatten seit dieser Zeit getrennt leben.
III. Versorgungsausgleich
Zusammen mit der Ehescheidung wird durch das Gericht unabhängig von dem gesetzlichen oder vereinbarten Güterstand der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs erfolgt eine Verteilung der während der Ehe jeweils erworbenen Rentenanwartschaften.
Der Versorgungsausgleich kann bereits frühzeitig in einem Ehevertrag ausgeschlossen werden.
Auch im Zusammenhang mit einer Scheidung können die Ehegatten noch Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen, die entweder notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden müssen. Dabei ist aber die Genehmigung des Familiengerichts zwingend erforderlich.