Hiervon umfasst ist das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil sowie das Recht auf Umgang des Elternteils mit dem Kind, auch als Besuchsrecht bezeichnet. Dieses Recht ist zugleich auch eine Pflicht der Eltern auf Umgang mit dem Kind, da der Umgang mit beiden Elternteilen für das Wohl und die Entwicklung des Kindes von erheblicher Bedeutung sind. Mit gewissen Einschränkungen besteht ein Umgangsrecht auch für die Großeltern, die Geschwister oder Stiefeltern eines Kindes.
Ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt nur in wenigen Fällen in Betracht, zumeist wird als das mildere Mittel ein sog. „begleiteter“ Umgang durch das Familienrecht angeordnet.
Der Umfang des Umgangs orientiert sich zumeist an dem Alter des Kindes, aber auch an den Möglichkeiten der Eltern. So wird bei Kleinstkindern regelmäßig nur ein mehrstündiger Umgang einmal in der Woche stattfinden, bei älteren Kindern hingegen ein Umgang alle 14 Tage mit Übernachtung(en). Hierbei trifft auch den betreuenden Elternteil die Pflicht, das Umgangsrecht zu fördern und auf das Kind einzuwirken, den Umgang wahrzunehmen. Im Rahmen des Umgangsrechts ist auch Auskunft über die wesentlichen Belange des Kindes, u.a. die schulische Entwicklung und den gesundheitlichen Zustand zu erteilen.
Die Zahlung von Kindesunterhalt durch den Umgangsberechtigten steht mit dem Umgangsrecht grundsätzlich nicht im Zusammenhang, so dass einerseits Umgang nicht verweigert werden darf, weil Unterhaltszahlungen ausbleiben, und andererseits Unterhaltszahlungen nicht eingestellt werden können, weil das Kind Umgang ablehnt oder weil der Umgang durch den anderen Elternteil vereitelt wird.
Der Umgangsberechtigte trägt grundsätzlich die Kosten des Umgangs. Etwas anderes kann in Einzelfällen gelten, etwa wenn der betreuende Elternteil mit dem Kind von dem Umgangsberechtigten weit weggezogen ist.