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Unterhalt

I. Kindesunterhalt

1.  Unterhalt des minderjährigen Kindes

Die Eltern schulden dem minderjährigen Kind grundsätzlich Unterhalt. Das Kind muss allerdings bedürftig und der Elternteil leistungsfähig sein.

Derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, erbringt den sog. Betreuungsunterhalt, d.h. er gewährt Unterhalt durch Unterkunft, Essen, Kleidung, Erziehung, Betreuung und Pflege.
Der andere Elternteil hat seine Unterhaltspflicht grundsätzlich mittels dem sog. Barunterhalt nach seinen Einkommensverhältnissen zu erfüllen und damit einen gewissen Geldbetrag monatlich zur Verfügung zu stellen.

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach den jeweiligen Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte und der Düsseldorfer Tabelle. Maßgebend ist hierbei der Wohnort des Kindes. Der Kindesunterhalt wird nicht bereits mit dem Auszug des Elternteils aus dem Haushalt des Kindes geschuldet, sondern erst ab dem Zeitpunkt, in dem der ausgezogene Elternteil aufgefordert wird, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen.

Daher empfiehlt es sich, den Unterhaltsschuldner rechtzeitig, u.U. auch schon vor der Trennung, zu informieren und ihn zur Auskunft aufzufordern, damit ggf. bereits mit der Trennung der errechnete Unterhalt feststeht und gezahlt werden kann.

2.  Unterhalt des volljährigen Kindes

Ab Volljährigkeit des Kindes schulden ihm grundsätzlich beide Elternteile anteilig, d.h. entsprechend ihrer jeweiligen Einkommensverhältnisse, Barunterhalt.

Dies jedenfalls solange, wie es noch keine eigene Lebensstellung erlangt hat, d.h. sich entweder noch in der allgemeinen Schulausbildung oder in der Ausbildung (Lehre/Studium) befindet. Der Bundesgerichtshof billigt im Rahmen des Unterhalts eine angemessene Ausbildung nach den Begabungen, den Fähigkeiten und den Neigungen des Kindes unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten der Eltern. Der Unterhaltsanspruch kann daher durch den Abbruch mehrerer Ausbildungen oder Studiengänge enden. Auch die erhebliche Verzögerung des Studiums oder der Ausbildung kann den Anspruch auf Unterhalt entfallen lassen.

Eigenes Einkommen des Volljährigen (Ausbildungsvergütung, BaföG-Leistungen, Vermögenserträge) ist gänzlich auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.

II.  Unterhalt anlässlich der Geburt

Es besteht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlass der Geburt. Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Ist die Mutter wegen der Betreuung des Kindes gehindert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist der Vater zum Unterhalt bis zu 3 Jahre nach Geburt des Kindes verpflichtet. Wird das Kind vom Vater betreut, hat dieser einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Kindesmutter.

Es besteht auch ein Anspruch auf Erstattung von Schwangerschaft- und Entbindungskosten.

III.  Ehegattenunterhalt

1.  Unterhalt anlässlich der Trennung

Inwieweit ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, hängt von den Einkommensverhältnissen der Eheleute ab. Ein Unterhaltsanspruch entsteht immer, wenn ein Ehegatte deutlich weniger Einkommen hat als der andere.

Jeder Ehegatte ist allerdings verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um seinen Lebensbedarf selbst zu decken. Dabei spielt es eine wichtige Rolle, ob und in welchem Umfang er erwerbstätig ist. Diese sog. Erwerbsobliegenheit besteht im ersten Jahr der Trennung noch nicht und kann darüber hinaus durch die Betreuung eines Kindes weiter eingeschränkt sein. Ist demnach ein unterhaltsberechtigter Ehegatte während des Zusammenlebens gar nicht oder nur eingeschränkt berufstätig gewesen, muss er während des ersten Trennungsjahres keine Änderung herbeiführen, insbesondere keinen Beruf aufnehmen oder eine bereits ausgeübte Berufstätigkeit ausweiten.

Das für die Unterhaltsberechnung maßgebliche Einkommen wird nach gewissen Regeln ermittelt. Der Trennungsunterhalt ist erst dann und ab dem Zeitpunkt zu zahlen, wenn der andere Ehepartner zur Unterhaltszahlung bzw. zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert worden ist.

2.  Unterhalt nach der Scheidung

Ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung ist dann gegeben, wenn ab Rechtskraft der Scheidung ohne zeitliche Lücke einer oder mehrere der folgenden Unterhaltstatbestände vorliegt:

  • ein Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder
  • ein Unterhaltsanspruch wegen Alters
  • ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Gebrechen
  • ein Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockung
  • ein Unterhaltsanspruch wegen Ausbildung, Fortbildung, Umschulung
  • ein Unterhaltsanspruch wegen Billigkeit.

Die einzelnen Unterhaltstatbestände erfordern die ausführliche Darlegung und Beweisführung durch den Unterhaltsgläubiger und sind häufig nur durch anwaltliche Hilfe durchsetzbar.
Die Höhe des Unterhaltsanspruches richtet sich auch hier nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung.

IV.  Elternunterhalt

Ein Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber den Kindern ergibt sich aus der allgemeinen Unterhaltsverpflichtung gegenüber Verwandten in gerader Linie.
Der den Kindern zu belassene Selbstbehalt (i.d.R. mindestens 1.400,00 € zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens) ist zu berücksichtigen, wie auch der Unterhaltsbedarf der Ehefrau oder/und der eigenen Kinder.
Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich nach seiner Lebensstellung und nicht nach der Lebensstellung des zum Unterhalt verpflichteten Kindes.
Bei Unterbringung im Altenheim bestimmt sich der Unterhaltsbedarf durch die dort anfallenden Kosten, soweit diese nicht aus eigenem Einkommen bestritten werden (Heimkosten + Barbetrag zur persönlichen Verfügung).

V.  Unterhaltsansprüche zwischen eingetragenen Lebenspartnern

Die gegeneinander bestehenden Unterhaltsverpflichtungen der Lebenspartner einer wirksam eingetragenen Lebenspartnerschaft sind in Anlehnung an die ehelichen Unterhaltstatbestände in dem Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt. Es gibt den Trennungsunterhalt und den nachpartnerschaftlichen Unterhalt, der sich nach den Lebensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft richtet.

VI.  Unterhaltsregelungen im Ehevertrag

Insbesondere zum Ehegattenunterhalt sind vielfältige vertragliche Vereinbarungen im Rahmen eines Ehevertrages möglich, soweit diese nicht sittenwidrig sind und den anderen Ehegatten unangemessen benachteiligen. Beispielsweise kann der Unterhaltsanspruch auf den Fall beschränkt werden, dass minderjährige Kinder zu betreuen sind oder dass Unterhalt nur für einen bestimmten Zeitraum zu zahlen ist. Bei höheren Einkommen kann es sich empfehlen, den Unterhalt auf einen festen Betrag zu vereinbaren.

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