Zugewinnausgleich
Sofern in einem Ehevertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Eheleute getrennt, jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände.
Zum Ausgleich kommt im Rahmen der Ehescheidung der Zugewinn, d.h. der Vermögenszuwachs während der Ehezeit, nicht jedoch das Vermögen, das ein Ehegatte bei Eheschließung bereits hatte oder das während der Ehe durch Schenkung oder Erbschaft erlangt wurde.
Zugewinn ist dann der Betrag, um den das Endvermögen des Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Vermögen welches während der Ehezeit durch Schenkung oder Erbschaft erworben wurde, ist dem Anfangsvermögen mit dem Wert zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs und dem Endvermögen mit dem Wert zum Scheidungszeitpunkt hinzuzurechnen, so dass Wertsteigerungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs zum Tragen kommen können, im Übrigen diese Vermögenswerte neutral bleiben. Da im Rahmen des Zugewinns jedoch nur reale Wertsteigerungen Berücksichtigung finden sollen, ist darüber hinaus das Anfangsvermögen noch zu indexieren, d.h. bei der Wertermittlung findet der inflationsbedingte Kaufkraftschwund Beachtung.
Diese Berechnung ist für beide Ehegatten vorzunehmen und die jeweiligen Zugewinnbeträge zu vergleichen. Übersteigt sodann der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, so hat der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch auf Zahlung des hälftigen Überschusses, den Zugewinnausgleichsanspruch.