Können sich die sorgeberechtigten Eltern nicht einigen, ist die Entscheidungsbefugnis demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung befürwortet. Dies gilt jedenfalls bei einer vorliegenden Empfehlung der STIKO für diese Impfung und wenn keine besonderen Impfrisiken beim Kind vorhanden sind (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 10.12.2021, 10 UF 121/21).