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29. September 2018 von Monika Waldenmaier

Kindeswohlgefährdung durch Smartphones und Internetzugang

Nachdem das Amtsgericht Bad Hersfeld entschieden hatte, dass ein achtjähriges Mädchen kein Smartphone haben und das Internet überhaupt nur nach vorheriger Absprache mit der Mutter nutzen dürfe, hat das OLG Frankfurt a.M. diese Entscheidung nach eingelegter Beschwerde der Familie aufgehoben. Smartphones seien bei richtiger Erziehung prinzipiell nicht gefährlich.

Das AG hatte der Mutter in einem Sorgerechtsstreit das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen, ihr aber auferlegt, dem Kind sein Smartphone wegzunehmen und „feste Regeln, insbesondere verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung von im Haushalt verfügbaren Medien (insbesondere TV, Computer, Spielkonsole, Tablet) für das Kind zu finden“. Die Auflagen waren bis zum 12. Geburtstag des Mädchens befristet.

Das OLG war indes der Auffassung, dass gerichtliche Auflagen zur Kindeserziehung nicht nach Belieben erteilt werden dürften. Dies verbiete das im Grundgesetz geschützte Erziehungsrecht der Eltern. Eine gerichtliche Maßnahme in Form der Auflage hätte die positive Feststellung vorausgesetzt, dass bei weiterer Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens zum Nachteil des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist.

Zwar könne Medien- und Internetkonsum, sei es über YouTube, Whatsapp o. ä. für Kinder sehr wohl gefährlich sein, aber auch der Alltag biete diverse Gefahren, beispielsweise bei zu langen Fernsehzeiten oder ungesunder Ernährung. Die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts für das Kind rechtfertige aber noch keine eingreifende Maßnahme durch ein Gericht.

Eltern seien natürlich in der Pflicht, dem vorzubeugen, doch auf welche Art und Weise dies geschehe, könnten sie zunächst selbst bestimmen (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.06.2018, 2 UF 41/18).

Kategorie: Aktuelle Urteile im Familienrecht, Allgemein Stichworte: Smartphone

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