Weigern sich die Eltern beharrlich, ihre schulpflichtigen Kinder in die Schule zu schicken, rechtfertigt dies die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie Recht zur Regelung von schulischen Angelegenheiten). Denn die Missachtung der Schulpflicht könne als Missbrauch der elterlichen Sorge und als nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls eingestuft werden. Es sei zu beachten, dass mit dem Schulbesuch erhebliche Vorteile für das künftige Leben der Kinder verbunden seien.
So erlernten die Kinder bestimmte soziale Kompetenzen und erwürben formale Bildungsabschlüsse, die für die Ergreifung bestimmter Berufe notwendig seien. Daher könne die Verweigerung des Schulbesuchs zu einer Verkürzung von Lebenschancen führen
(Beschluss vom 02.12.2014 – 4 UF 97/13).