Rechtsanwältin Monika Waldenmaier in Rheinbach - Fachanwältin für Familienrecht & Arbeitsrecht

Schulische Ordnungsmaßnahmen

Bei schulischen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gehen die Ansichten von Eltern und Lehrern über die Angemessenheit der Maßnahmen selten konform. Spätestens wenn der Ausschluss aus der Schule angedroht wird, ist auch Rechtsrat gefragt.

Zur Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages müssen Lehrer ihre Schüler zu einem angemessenen Verhalten bewegen. Hierfür stehen ihnen verschiedene pädagogische Maßnahmen – in der ersten Stufe erzieherische Maßnahmen und nachfolgend Ordnungsmaßnahmen – zur Verfügung.

Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das Gespräch mit dem Schüler, Gespräche mit Eltern, die Ermahnung, die Beauftragung mit geeigneten Aufgaben, Wegnahme von Gegenständen usw.

Von den erzieherischen Maßnahmen zu unterscheiden sind die in den Schulgesetzen geregelten förmlichen Ordnungsmaßnahmen. Hierunter fallen zum Beispiel

  • der schriftliche Verweis
  • der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen
  • die Überweisung in eine Parallelklasse
  • der Ausschluss aus der Schule bzw. Überweisung in eine andere Schule

Ordnungsmaßnahmen sind nur dann statthaft, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und die Verfahrensvorschriften eingehalten werden. Nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten kann Anlass für ein förmliches Ordnungsverfahren sein. Wichtig zu wissen ist auch, dass die Ordnungsmaßnahme keine Strafe darstellen, sondern einen pädagogischen Zweck erfüllen soll: Der Schüler soll an einer Wiederholung seines Fehlverhaltens gehindert werden. Die jeweilige Maßnahme muss zudem verhältnismäßig sein.

Förmliche Ordnungsmaßnahmen stellen Verwaltungsakte dar, die mittels Widerspruch und Klage angreifbar und damit gerichtlich überprüfbar sind.

Allerdings ist zu beachten, dass in Nordrhein-Westfalen der Widerspruch gegen eine Überweisung in die Parallelklasse und gegen einen vorübergehenden Unterrichtsausschluss keine aufschiebende Wirkung auslöst und damit nicht dazu führt, dass der Schüler zunächst weiterhin im Klassenverbund bleiben bzw. in die Schule gehen kann. Auch bei anderen Ordnungsmaßnahmen besteht die Gefahr der Anordnung des Sofortvollzugs.