Rechtsanwältin Monika Waldenmaier in Rheinbach - Fachanwältin für Familienrecht & Arbeitsrecht

Schulzugang

1. Zugang zu einer bestimmten Schulform

Bei der Frage, ob Sie als Eltern den Zugang zu einer bestimmten Schulform (z.B. zum Gymnasium) erzwingen können, ist das jeweilige Landesrecht zu beachten. Denn in einigen Bundesländern ist der Übergang in eine bestimmte Schulform nicht alleine vom Willen der Eltern abhängig, sondern es entscheidet die Zeugniskonferenz in der vierten Klasse der Grundschule über die Berechtigung zum Wechsel auf eine weiterführende Schulform. In all diesen Ländern treffen jedenfalls die Schulen eine verbindliche Regelung und Ihnen als Eltern ist die Mitsprache entzogen.

Leider wird es von den Gerichten grundsätzlich als zulässige Einschränkung des Erziehungsgrundrechts der Eltern betrachtet, dass alleine die Schulen die Entscheidung über die Schulform treffen. Da das Gutachten der Schule allerdings auf einem mangelhaften Bewertungsmaßstab beruht, muss es Ihrem Kind gestattet werden, durch einen erfolgreichen Aufnahmetest oder einen positiv verlaufenden Prognoseunterricht das Gutachten zu widerlegen. In allen Bundesländern mit verbindlichen „Empfehlungen“ besteht die Möglichkeit zu einem solchen Aufnahmeverfahren.

In Nordrhein-Westfalen (NRW) gibt es mittlerweile keine verpflichtende Grundschulempfehlung  mehr, so dass jedes Kind die freie Schulwahl nach Klassenstufe 4 hat.Zu beachten ist allerdings, dass nach dem Ende der Erprobungsstufe in der Klassenstufe 6 nach wie vor ein Schüler im Wege einer „nachgelagerten Grundschulempfehlung“ noch zwangsweise einer Schulform verwiesen werden kann.

Die Grundlage der Erprobungsstufe finden sich in § 13 Schulgesetz NRW:

  • Am Ende der Erprobungsstufe entscheidet die Klassenkonferenz (Erprobungsstufenkonferenz), ob der Schüler den Bildungsweg in der gewählten Schuform fortsetzen kann.

Ergänzend regeln §§ 11,12 APO-S I:

Nicht versetzte Schüler des Gymnasiums oder der Realschule können die Klasse 6 der besuchten Schulform wiederholen, wenn dadurch die Höchstdauer der Ausbildung der Erprobungsstufe (3 Jahre) nicht überschritten wird und die Versetzungskonferenz feststellt, dass auf Grund der Gesamtentwicklung danach die Versetzung erreicht werden kann.

In Rheinland-Pfalz können die Eltern selbst bestimmen, welche weiterführende Schule ihr Kind nach der Grundschule besucht. Sie entscheiden also auf der Grundlage der Grundschulempfehlung, welche Schulart ihr Kind besuchen soll (§ 12 Übergreifende Schulordnung).

2. Zugang zu einer konkreten Schule innerhalb einer bestimmten Schulform

Ebenso bedeutend kann es für Eltern sein, zu wissen, ob ein Anspruch auf Zugang zu einer konkreten Schule einer Schulform besteht. Dabei kann es sich zum Beispiel um ein Gymnasium handeln, das einen besonders guten Ruf besitzt.

Grundsätzlich haben Eltern und Schüler die Wahl, welche Schule der Schüler besuchen soll.  Solange Kapazität an einer bestimmten Schule besteht, haben Sie als Eltern Anspruch darauf, dass diese Kapazität voll ausgeschöpft wird. Die Schulen sind dazu verpflichtet, ihre räumliche und personelle Kapazität bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit auszuschöpfen. Meist treffen die Schulgesetze jetzt Regelungen über die maximal zulässige Klassenstärke.

Der Träger der Schule legt die Aufnahmekapazitäten für die jeweilige Schule fest. Geregelt sind demnach zum Beispiel die maximalen Klassenstärken. Die Aufnahmekapazität einer Schule kann ferner von der Festlegung der Zügigkeit (Anzahl der Parallelklassen) einer Jahrgangsstufe abhängen, die regelmäßig ebenfalls vom Schulträger festgelegt werden. Die Aufnahmeentscheidung ist letztlich eine Ermessensentscheidung, wobei allerdings die korrekte Festsetzung der Aufnahmekapazitäten gerichtlich überprüft werden kann und zu berücksichtigen ist, dass von der Schule wirklich die vollständige Ausschöpfung der Kapazität gefordert werden kann.

Übersteigt danach die Anzahl der Anmeldungen trotzdem tatsächlich die (gerichtlich überprüfte) Aufnahmekapazität, so kann die zuständige Schulbehörde Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule zuweisen, wenn diese Schule in zumutbarer Entfernung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Schülers liegt.

Im Zusammenhang mit den teils umfangreichen Kapazitätsberechnungen und (Härtefall-) Entscheidungen können naturgemäß Fehler entstehen, die im Zweifel gerichtlich überprüft werden müssen.

Hier spielen im Wesentlichen zwei Fallgruppen von juristischen Angriffsmöglichkeiten eine Rolle:

Der erfahrungsgemäß am häufigsten auftretende Fall ist der sog.  außerkapazitäre Rechtsstreit. In diesem Fall macht der Schulbewerber (vertreten durch die Eltern) geltend, dass die Aufnahmekapazität (die Zahl der zuzulassenden Schüler) falsch berechnet wurden. Sollte dies zutreffen (was der Studienbewerber übrigens nicht selbst zu beweisen hat, sondern gerichtlich „von Amtswegen“ überprüft wird), wären ggf. tatsächlich noch Plätze außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität verfügbar, die dann verteilt werden

Ein juristischer Fallstrick liegt hier nun bereits darin begründet, dass im Falle des außerkapazitären Rechtsstreites ein Widerspruch oder eine Klage gegen einen Ablehnungsbescheid unter Umständen nicht ausreicht. Es sind meist zusätzliche und schon vorgerichtlich und zeitgerecht über den „normalen“ Aufnahmeantrag hinaus formal weitere Anträge notwendig, beispielsweise gerichtet auf so genannte „außerkapazitäre“ Aufnahme des Kindes auf der Schule. Wird erst ein Ablehnungsbescheid für den „normalen“ Antrag abgewartet, kann es unter Umständen schon zu spät sein.

Da Klagen mitunter Jahre dauern können und damit Schüler noch kurzfristig zum nächsten Einschulungstermin beginnen kann, sollte die Antwort des Gerichtes in der Hauptsache auch nicht abgewartet werden. Vielmehr sollte parallel zu einer Klage noch vor Einschulung ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Zulassung des Schülers außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität, gestellt werden. Dass die Aufnahmekapazität falsch berechnet wurde, muss durch den Bewerber dabei nicht „bewiesen“ werden Vielmehr prüft das Gericht selbst nach Einsicht in die von der Gegenseite vorzulegenden Kapazitätsberechnungsunterlagen, ob die Zulassungszahlen falsch berechnet wurde oder noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Sofern noch mehrere Bewerber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt haben sollten und die gerichtlich festgestellte freie Kapazität nicht ausreicht, entscheidet in der Regel das Los und somit der Zufall über das Schicksal des jeweiligen Antrags.

Wichtig ist, vor Ablauf der Klagefrist in der Hauptsache zusätzlich zum Antrag auf einstweilige Anordnung auch noch Klage erheben muss, damit die ablehnende Entscheidung nicht rechtskräftig und damit unanfechtbar bestandskräftig wird.

Eine weitere Fallgruppe bilden die sog. innerkapazitären Rechtsstreitigkeiten. Hier kann der Bewerber geltend machen, dass er bei der betreffenden Vergabe für die Wunschschule zu Unrecht keinen Platz erhalten hat. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass innerkapazitäre Rechtsstreitigkeiten erfahrungsgemäß selten vorkommen.