Rechtsanwältin Monika Waldenmaier in Rheinbach - Fachanwältin für Familienrecht & Arbeitsrecht

Sonderpädagogischer Förderbedarf

Schüler werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert, wenn sie auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen (§ 3 AO-SF NRW).

So vorteilhaft sich diese Fördermöglichkeit für ein Kind darstellen kann, so katastrophal können sich aber auch die Folgen eines falsch festgestellten Bedarfs auf seine gesamte schulische Laufbahn und damit seinen Lebensweg auswirken.

Das Verfahren zur Feststellung des Förderbedarfs ist gesetzlich genau definiert und daher auf formelle und materielle Fehler überprüfbar. Es ist dennoch zu empfehlen, sich möglichst frühzeitig über den Verlauf beraten und sich anwaltlich begleiten zu lassen. Spätestens nach Erlass des Bescheids durch die Schulaufsichtsbehörde kann der Bescheid mit Rechtsmitteln angegriffen werden.

Seit dem Schuljahr 2014/2015 entscheidet in Nordrhein-Westfalen die Schulaufsichtsbehörde grundsätzlich nur noch auf Antrag der Eltern über den Bedarf an sonderpädagogischer  Unterstützung und die Förderschwerpunkte. Das Verfahren kann danach nur in Ausnahmefällen von der Schule angestrengt werden. Soweit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung positiv festgestellt worden ist, findet die Unterstützung grundsätzlich in einer allgemeinen Schule und dort im Unterricht des Gemeinsamen Lernens statt. Die Eltern können sich alternativ für eine Förderschule entscheiden.

In Rheinland-Pfalz haben die Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ein Wahlrecht zwischen den Lernorten Schwerpunktschule und Förderschule. Schwerpunktschulen sind allgemeine Schulen (Grundschulen und weiterführende Schulen der Sekundarstufe), an denen Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen im inklusiven Unterricht zieldifferent und zielgleich gefördert werden, und die hierzu zusätzliche Lehrkräfte erhalten. Nach der Entscheidung der Eltern legt die Schulbehörde die konkrete Schule fest.