Der Unterhaltsbedarf des in einem Heim untergebrachten Elternteils bemisst sich grundsätzlich nach den dort anfallenden Kosten, der Standard des Heims wiederum nach den bisherigen Lebensumständen.
Hat der Elternteil die Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment, hat er einen Entscheidungsspielraum. Entscheidet er sich für einen Standard außerhalb dieses Preissegments muss er besondere Gründe dafür geltend machen. Ansonsten steht es dem zahlungspflichtigen Kind frei, konkrete kostengünstigere Heime zu benennen (BGH, Beschluss vom 07.10.2015, XII ZB 26/15).