Bilder dürften grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten in einem öffentlichen Raum verbreitet werden (§ 22 KunstUrhG). Hierzu zählt auch das Einstellen von Fotos auf einer
Internetseite, das Veröffentlichen in Printmedien, Suchmaschinen, sozialen Netzwerken u.ä.
Ist der Abgebildete noch minderjährig, müssen zusätzlich noch seine gesetzlichen Vertreter einwilligen, im Regelfall die sorgeberechtigten Eltern. Ist dies aber unterblieben, z.B. bei
eigenmächtigem Hochladen eines Fotos, entweder durch einen Elternteil selbst oder aber durch dritte Personen, ist das Recht des Kindes am eigenen Bild in Verbindung mit dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt.
Leben die Eltern des Kindes getrennt, ist zu beachten, dass ein Elternteil nicht allein gegen die unerwünschte Veröffentlichung vorgehen darf. Denn im konkreten Fall handelt es sich um eine Angelegenheit des Kindes von erheblicher Bedeutung, die nur im gegenseitigen Einvernehmen der Eltern entschieden werden kann. Mithin müssen entweder beide Elternteile gemeinsam tätig werden oder aber ein Elternteil muss sich zunächst vom Familiengericht die Alleinentscheidungsbefugnis übertragen lassen.
Es entspricht dem Kindeswohl am besten, die Entscheidung über das
rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos
demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für eine
Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet (vgl. OLG Düsseldorf,
Beschl.v. 20.07.2021, 1 UF 74/21).