Ab dem 17. Juli 2023 begrüße ich Sie gerne in den neuen Räumlichkeiten meiner Kanzlei in der Meckenheimer Straße 3-9 in Rheinbach, nur einen Kilometer entfernt vom alten Standort in der historischen Innenstadt. Sie können ab sofort bequem und direkt am Haus parken – die Zufahrt zu den Hausparkplätzen ist direkt neben der örtlichen Aldi-Filiale.
Der Elternunterhalt
§1601 BGB regelt die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie und ist somit Anspruchsgrundlage für den Elternunterhalt.
Eltern haben immer dann einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder, wenn sie bedürftig sind. Diese Problematik stellt sich in den allermeisten Fällen erst dann, wenn sie nicht imstande sind, die Kosten für ihre Heimunterbringung zu zahlen.
Soweit Vermögen vorhanden ist, ist dieses zunächst einmal bis zu einem sog. Notgroschen von derzeit ca. 2.600,00 EUR einzusetzen. Ist das Vermögen aufgebraucht und reicht auch das Einkommen nicht aus, muss Sozialhilfe beantragt werden. Das Sozialamt prüft dann zunächst die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Elternteils und fordert anschließend die Kinder zur Auskunftserteilung über deren finanziellen Verhältnisse auf.
Dabei gilt aber, dass ein Kind nur dann zahlen muss, wenn es bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen in der Lage ist, ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts zu zahlen. Ob ein Kind leistungsfähig ist, richtet sich nach seinem eigenen Einkommen und seinem Vermögen. [Weiterlesen…]
Unterhalt für Eltern im Heim
Der Unterhaltsbedarf des in einem Heim untergebrachten Elternteils bemisst sich grundsätzlich nach den dort anfallenden Kosten, der Standard des Heims wiederum nach den bisherigen Lebensumständen.
Hat der Elternteil die Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment, hat er einen Entscheidungsspielraum. Entscheidet er sich für einen Standard außerhalb dieses Preissegments muss er besondere Gründe dafür geltend machen. Ansonsten steht es dem zahlungspflichtigen Kind frei, konkrete kostengünstigere Heime zu benennen (BGH, Beschluss vom 07.10.2015, XII ZB 26/15).