Eine AU-Bescheinigung vom Arzt ist grundsätzlich als Beweis für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu sehen. Eine Ausnahme kann dann aber gelten, wenn eine attestierte AU zeitlich mit einer Kündigung zusammenfällt.
Konkret: Wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung erkrankt und eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen passgenau die nach der Kündigung noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdecken, dann gilt der sog. Beweiswert einer AU-Bescheinigung erschüttert. Das gilt auch dann,wenn bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers die Bescheinigung zeitlich erst nach Zugang der Kündigung – etwa am nächsten Arbeitstag – dem Arbeitgeber vorgelegt wird.
In diesen Fällen kann der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bestreiten und als Folge die nach dem Gesetz vorgesehene, max. sechswöchige Entgeltfortzahlung verweigern. Der Arbeitnehmer muss seine Erkrankung dann mit anderen Mitteln beweisen (BAG, Urteil vom 18.09.2024, 5 AZR 29/24).