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15. September 2022 von Monika Waldenmaier

Änderungen für Teilzeit- und befristete Arbeitsverhältnisse ab August 2022

In befristeten Arbeitsverhältnissen darf die Probezeit nicht mehr pauschal sechs Monate betragen, sondern muss im Verhältnis zur Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

Arbeitgeber werden generell dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer über Arbeitsplätze zu informieren, die im Unternehmen besetzt werden sollen. Ein Arbeitnehmer, der um Entfristung seines befristeten Arbeitsvertrags oder um die Veränderung der Lage oder Dauer der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit bittet, muss vom Arbeitgeber eine Antwort in Textform erhalten. Dies gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und der Arbeitnehmer die Anfrage in Textform gestellt hat.
Textform bedeutet: in einem lesbaren Format auf einem dauerhaften Datenträger – also z.B. per E-Mail. Der Arbeitgeber hat für die Beantwortung entsprechender Anfragen ab Zugang einen Monat Zeit

Besteht die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat („Arbeit auf Abruf“), sind neuerdings sog. Referenztage und Referenzstunden festzulegen. Der Arbeitgeber muss bestimmte Tage und Zeitfenster festlegen, innerhalb derer auf Aufforderung des Arbeitgebers Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer Arbeitseinsätze zumindest
vier Tage vorher mitteilen, sonst besteht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung.

Kategorie: Aktuelle Urteile im Arbeitsrecht, Allgemein Stichworte: Arbeitsleistung, Arbeitsverträge, Arbeitszeit, Probezeit

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