Für minderjährige Kinder besteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht des zahlungspflichtigen Elternteils. Verfügt dieser über ein Einkommen, aus dem nicht einmal der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind gezahlt werden kann, ist vom Unterhaltsschuldner zu verlangen, dass er neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine ihm mögliche und zumutbare Nebentätigkeit ausübt.
Die Grenzen der zu verlangenden Nebentätigkeit liegen in den Vorschriften des Arbeitsschutzes und den Umständen des Einzelfalles. Die Anforderungen dürfen nicht dazu führen, dass eine Tätigkeit unzumutbar erscheint (BGH, Beschluss vom 24.09.2014, XII ZB 111/13).