Kindesunterhalt wird auch für die Zeit seiner Ausbildung geschuldet (§ 1610 Abs. 2 BGB).
Eltern müssen ihren Kindern eine Berufsausbildung ermöglichen bzw. finanzieren, die ihrer Begabung, Fähigkeiten, Neigungen und ihrem Leistungswillen am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.
Nach Abschluss einer solchen Ausbildung sind Eltern dann grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.
Ausnahmen von diesem Grundsatz können aber vorliegen, wenn z. B. der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann oder wenn die Eltern das Kind in einen Beruf gedrängt haben, der seinen Begabungen nicht entspricht. Ebenso dann, wenn dem Kind eine angemessene Ausbildung verweigert worden ist und es sich aus diesem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht. Nichts anderes gilt, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht.
Eine zweite Ausbildung kann auch dann geschuldet sein, wenn die weitere Ausbildung in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur bisherigen Ausbildung steht.
Dies gilt vorrangig dann, wenn ein Kind mit Abitur zunächst eine Lehre absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle).
Auch dann ist erforderlich, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen (z.B. Bauzeichnerlehre und Architekturstudium, Landwirtschaftslehre und Studium der Agrarwirtschaft oder die häufig vorkommende Kombination von Banklehre und Jura-oder BWL-Studium).
Der Studienentschluss muss bei einem Abiturienten nicht zwingend von vornherein bestehen, sondern kann auch erst nach Beendigung der Lehre gefasst werden.
Anders ist es wiederum bei Ausbildungsabläufen, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird. Dann muss schon bei Beginn der praktischen Ausbildung ein Entschluss des Kindes erkennbar sein, eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums anzustreben.
Grund für diese Differenzierung ist, dass bei der Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern immer auch die Belange der Eltern zu berücksichtigen sind, ihre eigene Lebensplanung von der Frage abhängig zu machen, wie lange sie mit Unterhaltszahlungen rechnen müssen.
Seine Ausbildung muss das Kind mit gebotenem Arbeitseinsatz und Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit beenden. Verzögerungen der Ausbildungszeit sind hinzunehmen, wenn sie auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 192/16).