Auch gegen den Willen des anderen Elternteils darf auf Antrag eines Elternteils das sog. Wechselmodell angeordnet werden, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern dem Kindeswohl am besten entspricht.
Nach § 1684 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Daher kann das Familiengericht durchaus eine Ausnahme vom meist praktizierten Residenzmodell anordnen.
Hierfür sei aber eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der getrenntlebenden Elternteile unbedingte Voraussetzung. Auch sei der vom Kind geäußerte Wille ein wesentlicher Aspekt bei der Entscheidung des Gerichts.
BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 601/15