Ab dem 17. Juli 2023 begrüße ich Sie gerne in den neuen Räumlichkeiten meiner Kanzlei in der Meckenheimer Straße 3-9 in Rheinbach, nur einen Kilometer entfernt vom alten Standort in der historischen Innenstadt. Sie können ab sofort bequem und direkt am Haus parken – die Zufahrt zu den Hausparkplätzen ist direkt neben der örtlichen Aldi-Filiale.
Der Elternunterhalt
§1601 BGB regelt die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie und ist somit Anspruchsgrundlage für den Elternunterhalt.
Eltern haben immer dann einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder, wenn sie bedürftig sind. Diese Problematik stellt sich in den allermeisten Fällen erst dann, wenn sie nicht imstande sind, die Kosten für ihre Heimunterbringung zu zahlen.
Soweit Vermögen vorhanden ist, ist dieses zunächst einmal bis zu einem sog. Notgroschen von derzeit ca. 2.600,00 EUR einzusetzen. Ist das Vermögen aufgebraucht und reicht auch das Einkommen nicht aus, muss Sozialhilfe beantragt werden. Das Sozialamt prüft dann zunächst die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Elternteils und fordert anschließend die Kinder zur Auskunftserteilung über deren finanziellen Verhältnisse auf.
Dabei gilt aber, dass ein Kind nur dann zahlen muss, wenn es bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen in der Lage ist, ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts zu zahlen. Ob ein Kind leistungsfähig ist, richtet sich nach seinem eigenen Einkommen und seinem Vermögen. [Weiterlesen…]
Kindesunterhalt beim sog. Wechselmodell
Wird ein gemeinsames Kind in nahezu gleichem Umfang von beiden Elternteilen betreut, stellt sich häufig die Frage, wer den Unterhalt in welcher Höhe aufzubringen hat.
Im Regelfall hat der Elternteil, der das Kind nicht betreut, die alleinige Barunterhaltspflicht, d.h. er muss den Unterhaltsbetrag alleine zahlen. Beim Wechselmodell aber sind beide Elternteile für den Barunterhalt des oder der Kinder verantwortlich.
Der Bedarf des Kindes errechnet sich dann nach den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften der Eltern unter Heranziehung der Düsseldorfer Tabelle. Sofern sich durch den häufigeren Wechsel der Haushalte Mehrkosten ergeben (Fahrtkosten, höhere Unterkunftskosten), sind auch diese unter den Eltern aufzuteilen und von jedem der beiden anteilig nach den jeweiligen Einkommensquoten zu leisten. [Weiterlesen…]