Besteht zwischen sorgeberechtigten getrenntlebenden Eltern Uneinigkeit über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen für ihr Kind, ist dem Impfschutz ein höheres Gewicht beizumessen als den Bedenken vor Impfrisiken.
Der Vater wollte bei seinem Kind die altersentsprechenden Schutzimpfungen, die durch die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlen werden, durchführen lassen. Die Mutter verweigerte ihre Zustimmung wegen des Risikos von Impfschäden, das schwerer wiege als das allgemeine Infektionsrisiko.
Dem Antrag des Vaters, ihm das alleinige Entscheidungsrecht über die Durchführung von Impfungen zu übertragen, wurde daraufhin stattgegeben, jedenfalls hinsichtlich von Schutzimpfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln. Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Vater dürfe zulässigerweise den Impfempfehlungen der STIKO folgen, die bereits als medizinischer Standard anerkannt seien, gerade weil auch keine einzelfallbezogenen Umstände vorlagen, etwa bei dem Kind bestehende besondere Impfrisiken.
BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – XII ZB 157/16