Der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehepartners ergibt sich häufig aus einem Ehevertrag, der im Zuge der Trennung oder Scheidung abgeschlossen worden war. Solange dieser sog. Unterhaltstitel nicht abgeändert wird, hat er mit dem ursprünglichen Inhalt Bestand.
Viele solcher teils jahrzehntealter Unterhaltsvereinbarungen befinden sich derzeit in gerichtlichen Auseinandersetzungen über eine evtl. Abänderung. Meist begehrt der zum Unterhalt Verpflichtete aufgrund der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform eine Beendigung oder jedenfalls Reduzierung seiner Zahlungspflicht.
Mit dieser Gesetzesreform hatte der Gesetzgeber eine Zweckänderung des nachehelichen Unterhalts vollzogen: Während früher der nacheheliche Unterhalt als „Lebensstandardgarantie“ ausgestaltet war, besteht der Zweck nunmehr im Wesentlichen darin, ehebedingte Nachteile auszugleichen.
Sind solche ehebedingten Nachteile nach der Scheidung nicht mehr gegeben, kann durch die Einführung des § 1578 b BGB der Unterhalt herabgesetzt oder zeitlich befristet werden. Solche Nachteile können beispielsweise in der Aufgabe der Berufstätigkeit oder der Berufsausbildung für die Kinderbetreuung oder die Haushaltsführung liegen.
Im Ergebnis können daher auch langjährige Vereinbarungen dem neuen Recht angepasst werden und sogar den Unterhaltsanspruch entfallen lassen.
Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart und hat sich die Rechtslage danach geändert (neue Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (Urteil vom 18.02.2015 – XII ZR 80/13).
Haben die Parteien allerdings in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart und gleichzeitig auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderung der Rechtslage berufen (Beschluss vom 11.02.2015 – XII ZB 66/14).