Eltern, die getrennt von ihren Kindern leben, haben in jeder ihnen möglichen zumutbaren Art und Weise für die Sicherstellung des Kindesunterhalts zu sorgen.
Sie können sich nicht damit entschuldigen, dass sie erwerbslos sind. In dem Fall haben sie sich jedenfalls um eine neue Erwerbstätigkeit zu bemühen und notfalls das Gericht davon zu überzeugen, dass sie trotz intensiver Suche keine Arbeitsstelle finden. Dabei sind mindestens ca. 20 -30 gezielte Bewerbungen pro Monat über einen längeren Zeitraum hinweg erforderlich, wobei die Bewerbungsbemühungen zeitlich dem Umfang einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gleichkommen müssen. Der arbeitssuchende Elternteil sollte seine Bemühungen zum Nachweis dokumentieren.
Fehlen derartige Bemühungen jedoch, wird das Gericht ein fiktives Einkommen schätzen. Ein gesunder arbeitsfähiger Vater mittleren Alters ohne formelle Berufsqualifikation könnte etwa als Bauhelfer arbeiten. Es geht dann nicht um die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Mannes, sondern darum, welches Einkommen er erzielen könnte. Bei der Bemessung der Höhe des geschätzten Einkommens kann sich das Gericht an tariflichen Vergütungen orientieren, als unterste Grenze de eingeführten Mindestlohn von 8,50 EUR/Stunde zugrundelegen.
Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit entfällt nicht schon wegen der Betreuung eines weiteren Kindes, denn insoweit hat der Elternteil alle Fremdbetreuungsmöglichkeiten zu nutzen.