Auch wenn das Gesetz noch nicht ausgefertigt wurde, gilt als sicher, dass die Neuerungen rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft treten werden.
Kinder, die von dem Elternteil, bei dem sie nicht leben, keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können nunmehr ohne zeitliche Begrenzung auf die bisherige maximale Bezugsdauer von 72 Monaten Unterhaltsvorschuss erhalten.
Für Kinder bis zu 5 Jahren werden 150,00 EUR, für Kinder zwischen 6 und bis zu 11 Jahren 201,00 EUR und für Kinder von 12 bis zu 17 Jahren 268,00 EUR gezahlt werden.
Ab sofort haben auch Kinder von 12 bis 17 Jahren Anspruch auf UVG. Voraussetzung ist, dass das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
Für Kinder unter 12 Jahren bleibt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils unerheblich.
Alleinerziehenden wird empfohlen, einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss nach den neuen Regelungen noch im Juli 2017 beim zuständigen Jugendamt (Unterhaltsvorschussstelle) zu stellen.