Kosten für eine private Kinderfrau stellen regelmäßig keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern sind berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils. Denn das Kind wird typischerweise primär nicht zu pädagogischen Zwecken in die Obhut einer Kinderfrau gegeben, sondern um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
Auch sind Kosten der Hortunterbringung eines Kindes ebenfalls kein Mehrbedarf, sondern Aufwendungen, die in erster Linie die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglichen oder erleichtern. Daher sind diese Kosten allein beim Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.6.2016, 1 UF 12/16).
Um Mehrbedarf des Kindes handelt es sich jedoch bei Kindergartenkosten, die in den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten (BGH FamRZ 09, 962).