Muss ein Elternteil in ein Pflegeheim, reichen dessen Einkünfte und Vermögen häufig nicht aus, um die Kosten zu decken. Das Sozialamt springt in diesen Fällen ein und fordert die Kinder zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen für sich und den Ehepartner auf.
Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie (so auch Eltern – Kinder) verpflichtet, einander Unterhalt zu leisten. Der Ehegatte des Bedürftigen haftet grundsätzlich vor dessen Verwandten. Wenn also der Ehepartner des Bedürftigen nicht ausreichend leistungsstark ist, werden die Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern herangezogen. Dabei haften mehrere Kinder anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
Zur Auskunftserteilung gegenüber dem Sozialamt ist das Kind auch verpflichtet. Andererseits muss das Sozialamt aber auch die Bedürftigkeit und den Bedarf des Elternteils konkret vortragen und nachweisen, was oftmals nicht geschieht. Lebt der Elternteil nicht mehr in einem eigenen Haushalt, ist der Bedarf gleichzusetzen mit den notwendigen Kosten für die Unterbringung in einem Heim zuzüglich eines Taschengeldes.
Verlangt werden kann nur der Aufwand für eine einfache und kostengünstige Heimunterbringung. Das unterhaltsverpflichtete Kind kann demnach das Sozialamt auf eine kostengünstigere Unterbringung verweisen, sofern es konkrete Anhaltspunkte dazu vortragen kann.
Vom Elternteil wird grundsätzlich auch eine Verwertung des Vermögens verlangt, bevor das Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen wird. Ebenso muss zuvor versucht werden, Leistungen aus der Grundsicherung nach dem SGB XII zu realisieren. Der Anspruch auf Grundsicherung setzt voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil oder sein Ehegatte nicht über genügend Mittel verfügen, um den Bedarf selbst zu decken. Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kind bleiben dabei unberücksichtigt, soweit deren jährliches Gesamteinkommen unter 100.000 EUR liegt.
Unterhaltspflichtig ist das Kind nur dann, wenn es leistungsfähig ist, d.h. wenn es über Einkommen oberhalb der festgelegten Selbstbehaltsätzen verfügt. Vermögen muss das Kind nur in Ausnahmefällen verwerten.
Letztlich kann das zum Unterhalt in Anspruch genommene Kind seine eigene Zahlungsverpflichtung nur dann zutreffend bestimmen, wenn es einerseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Elternteils und dessen Ehegatten und auch die der eigenen Geschwister kennt. Insoweit besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber den Geschwistern und auch dem Ehegatten des Elternteils.