Rechtsanwältin Monika Waldenmaier in Rheinbach - Fachanwältin für Familienrecht & Arbeitsrecht

Kein Anspruch auf Unterhalt für eine Zweitausbildung

Das OLG Hamm hat jüngst entschieden, dass Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet sind, ihrem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren, wenn sie ihm bereits eine erste Ausbildung finanziert haben, die seinen Begabungen und Neigungen entsprochen hat. Selbst dann nicht, wenn es in dem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle findet.

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Familiengericht darf das Wechselmodell als Umgangsregelung anordnen

Auch gegen den Willen des anderen Elternteils darf auf Antrag eines Elternteils das sog. Wechselmodell angeordnet werden, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern dem Kindeswohl am besten entspricht. Nach § 1684 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. … Weiterlesen

Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung ihres Kindes

Besteht zwischen sorgeberechtigten getrenntlebenden Eltern Uneinigkeit über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen für ihr Kind, ist dem Impfschutz ein höheres Gewicht beizumessen als den Bedenken vor Impfrisiken. Der Vater wollte bei seinem Kind die altersentsprechenden Schutzimpfungen, die durch die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlen werden, durchführen lassen. Die Mutter verweigerte ihre Zustimmung wegen des … Weiterlesen

Ausbildungsunterhalt in den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen

Kindesunterhalt wird auch für die Zeit seiner Ausbildung geschuldet (§ 1610 Abs. 2 BGB). Eltern müssen ihren Kindern eine Berufsausbildung ermöglichen bzw. finanzieren, die ihrer Begabung, Fähigkeiten, Neigungen und ihrem Leistungswillen am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Nach Abschluss einer solchen Ausbildung sind Eltern dann grundsätzlich nicht … Weiterlesen

Kindesunterhalt: Kosten für Kinderfrau sind kein Mehrbedarf des Kindes

Kosten für eine private Kinderfrau stellen regelmäßig keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern sind berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils. Denn das Kind wird typischerweise primär nicht zu pädagogischen Zwecken in die Obhut einer Kinderfrau gegeben, sondern um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Auch sind Kosten der Hortunterbringung eines Kindes ebenfalls kein Mehrbedarf, sondern … Weiterlesen

Der Elternunterhalt

§1601 BGB regelt die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie und ist somit Anspruchsgrundlage für den Elternunterhalt.

Eltern haben immer dann einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder, wenn sie bedürftig sind. Diese Problematik stellt sich in den allermeisten Fällen erst dann, wenn sie nicht imstande sind, die Kosten für ihre Heimunterbringung zu zahlen.

Soweit Vermögen vorhanden ist, ist dieses zunächst einmal bis zu einem sog. Notgroschen von derzeit ca. 2.600,00 EUR einzusetzen. Ist das Vermögen aufgebraucht und reicht auch das Einkommen nicht aus, muss Sozialhilfe beantragt werden. Das Sozialamt prüft dann zunächst die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Elternteils und fordert anschließend die Kinder zur Auskunftserteilung über deren finanziellen Verhältnisse auf.
Dabei gilt aber, dass ein Kind nur dann zahlen muss, wenn es bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen in der Lage ist, ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts zu zahlen. Ob ein Kind leistungsfähig ist, richtet sich nach seinem eigenen Einkommen und seinem Vermögen.

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Kindesunterhalt beim sog. Wechselmodell

Wird ein gemeinsames Kind in nahezu gleichem Umfang von beiden Elternteilen betreut, stellt sich häufig die Frage, wer den Unterhalt in welcher Höhe aufzubringen hat.

Im Regelfall hat der Elternteil, der das Kind nicht betreut, die alleinige Barunterhaltspflicht, d.h. er muss den Unterhaltsbetrag alleine zahlen. Beim Wechselmodell aber sind beide Elternteile für den Barunterhalt des oder der Kinder verantwortlich.

Der Bedarf des Kindes errechnet sich dann nach den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften der Eltern unter Heranziehung der Düsseldorfer Tabelle. Sofern sich durch den häufigeren Wechsel der Haushalte Mehrkosten ergeben (Fahrtkosten, höhere Unterkunftskosten), sind auch diese unter den Eltern aufzuteilen und von jedem der beiden anteilig nach den jeweiligen Einkommensquoten zu leisten.

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Unterhalt für Eltern im Heim

Der Unterhaltsbedarf des in einem Heim untergebrachten Elternteils bemisst sich grundsätzlich nach den dort anfallenden Kosten, der Standard des Heims wiederum nach den bisherigen Lebensumständen. Hat der Elternteil die Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment, hat er einen Entscheidungsspielraum. Entscheidet er sich für einen Standard außerhalb dieses Preissegments muss er besondere Gründe dafür geltend … Weiterlesen

Nebentätigkeit zur Sicherung des Mindestunterhalts

Für minderjährige Kinder besteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht des zahlungspflichtigen Elternteils. Verfügt dieser über ein Einkommen, aus dem nicht einmal der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind gezahlt werden kann, ist vom Unterhaltsschuldner zu verlangen, dass er neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine ihm mögliche und zumutbare Nebentätigkeit ausübt. Die Grenzen der zu verlangenden Nebentätigkeit liegen in den … Weiterlesen

Neue Düsseldorfer Tabelle 2016

Künftig wird der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder per Verordnung festgelegt, was durch eine Gesetzesänderung des § 1612a BGB möglich gemacht wurde. Der Mindestunterhalt wurde damit losgelöst von den Kinderfreibeträgen. Die jetzt im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2015, 2188) veröffentlichte Mindestunterhaltsverordnung legt die neuen Unterhaltsbeträge ab dem 01.01.2016 und auch bereits die Beträge ab dem 01.01.2017 fest. Die … Weiterlesen